Feldgeschworene

Partner der Bayerischen Vermessungsverwaltung

Sie wachen über die Grenzen und unterstützen die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: die Feldgeschworenen. Dabei üben sie das älteste kommunale Ehrenamt in Bayern aus. Die Feldgeschworenen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit und Bewahrung des Siebenergeheimnisses durch Eidesform auf Lebenszeit verpflichtet. Das "Feldgeschworenenwesen in Bayern" wurde als lebendige und traditionsreiche Kulturform im Dezember 2016 in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen.


Aufgaben

Feldgeschworene wachen über die Grenzen

Zusammenarbeit mit Vermessungsbehörden
Die Abmarkung wird grundsätzlich von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. Die Feldgeschworenen wirken hierbei mit. Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, dass bei den behördlichen Vermessungen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. Die Feldgeschworenen können dabei ihr geheimes Zeichen (Siebenergeheimnis) einbringen. Das für die Abmarkung zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.

Grenzbegehungen
Auf Anordnung des ersten Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Stellen sie dabei Mängel an Grenzzeichen fest, teilen sie dies den Grundstückseigentümern mit, über Mängel an Gemeindegrenzzeichen wird der erste Bürgermeister informiert.

Erreichbarkeit
Der Obmann der Feldgeschworenen nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen und teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein. Er ist über die jeweilige Gemeinde erreichbar.

Selbstständige Arbeiten der Feldgeschworenen
Feldgeschworene dürfen einmal gesetzte Grenzzeichen suchen und aufdecken, wenn ein Grundstückseigentümer dies beantragt. Ferner dürfen Feldgeschworene innerhalb eines engen gesetzlichen Rahmens Abmarkungshandlungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vornehmen.

Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene können an die jeweilige Gemeinde oder an den zuständigen Obmann der Feldgeschworenen gerichtet werden. Der Obmann prüft, ob es sich um eine Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Feldgeschworenen handelt, oder ob ein Antrag auf Vermessung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu stellen ist.

Über die Abmarkung, die einen Verwaltungsakt darstellt, fertigen die Feldgeschworenen ein Protokoll. Dieses wird dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Aufbewahrung zugesandt.

Rechtliche Grundlagen
> Abmarkungsgesetz (Datenbank BAYERN.RECHT)
> Feldgeschworenenordnung (Datenbank BAYERN.RECHT)
> Feldgeschworenenbekanntmachung (Datenbank BAYERN.RECHT)


Siebenergeheimnis

Geheime Zeichen zur Sicherung der Grenzsteine

grüner Glaswürfel mit eingeprägtem Großbuchstaben T, der als Siebenergeheimnis verwendet wird

Die Feldgeschworenen kennzeichnen die Lage der Grenzpunkte mit geheimen Zeichen. Diese werden auch Unterlagen, Beleg, Zeugen oder Geheimnis genannt. Die Siebenerzeichen sind meist besonders geformte und beschriftete Zeichen aus dauerhaftem Material, wie z. B. gebranntem Ton, Glas, Porzellan oder Metall. Sie werden im Bereich des Grenzsteins in einer bestimmten, nur den Feldgeschworenen bekannten Anordnung ausgelegt. Die Art dieser Anordnung bezeichnet man als "Siebenergeheimnis". An Form und Lage der Zeichen erkennen die Feldgeschworenen, ob der Stein verändert wurde.

Siebenerzeichen

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Kommunales Ehrenamt

Über 20.000 Mal in Bayern

Bestellung

Die Gemeinde legt die Zahl der Feldgeschworenen – in der Regel zwischen vier und sieben – sowie deren örtliche Gliederung und Zuständigkeit fest. Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen für ein Gebiet erstmals durch Wahl. Nach dem Ausscheiden einzelner Feldgeschworener können die verbleibenden selbst neue Feldgeschworene wählen.

Zuständigkeitsbereich

Da die Feldgeschworenen von der Gemeinde bestellt werden, kann ihr Zuständigkeitsbereich maximal das Gemeindegebiet umfassen. Eine Unterteilung nach Ortsteilen oder Gemarkungen ist möglich.
Für gemeindefreie Gebiete, auch ausmärkische Gebiete genannt, werden die Feldgeschworenen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bestellt.

Der Obmann

Die Feldgeschworenen wählen einen Obmann und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Obmann ist Ansprechpartner innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs und über die jeweilige Gemeinde erreichbar.

Aufwandsentschädigung

Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Diese wird vom Kreistag bzw. Stadtrat erlassen. Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen.

Aufsicht über die Feldgeschworenen

Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen haben die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen liegt bei kreisangehörigen Kommunen beim Landratsamt, bei kreisfreien Kommunen bei der jeweiligen Bezirksregierung.

Ehrungen

Für eine 25-, 40-, 50-, 60- oder 70-jährige Amtszeit erhält der Feldgeschworene eine Ehrenurkunde vom Staatsminister der Finanzen und für Heimat. Diese wird dem Feldgeschworenen vom Landrat bzw. Oberbürgermeister ausgehändigt, soweit sich der Staatsminister die Aushändigung nicht selbst vorbehält.


Historie

Ein Amt mit Tradition

Die Anfänge

Die Wurzeln des Feldgeschworenenamtes lassen sich bis in das 13. und 14. Jahrhundert zurückverfolgen. Das Feldgeschworenenwesen entstand aus den damaligen Feld- und Untergangsgerichten, die wiederum aus den Dorfgerichten hervorgegangen waren.

Steinsetzerordnungen

Aufschlussreiche Quellen über die Tätigkeiten der Feldgeschworenen sind die sogenannten Feldgeschworenen-, Feldgerichts-, Siebener-, Steinsetzer- oder auch Marker-Ordnungen. Sie waren ursprünglich Dorfrecht und wurden mit zunehmendem Einfluss der Territorialherren auf die Dörfer vereinheitlicht. Ein Beispiel ist die Steinsetzerordnung des Würzburger Fürstbischofs Julius Echter von 1585.

Siebenerordnungen

Eine einschneidende Wende kam zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit grundlegenden Reformen der Kommunal-, Gerichts- und Verwaltungsorganisation. In Bayern ist diese Zeit mit dem Namen Graf von Montgelas verbunden. In vielen Landgerichten entstanden Siebenerordnungen und damit einheitliche Siebenerrechte.

Protokollbücher

Weitere Quellen über die Zuständigkeiten, Pflichten und Rechte sowie über die Tätigkeit der Feldgeschworenen sind die Protokollbücher der Feldgeschworenen. Diese reichen bis ins 16. Jahrhundert zurück.


Regionale Bezeichnungen

Von „Siebenern“, „Markmachern“ und „Untergängern“

Sprachkarte: Almut König auf Grundlage des Fränkischen Wörterbuchs (Fragebogen 97, Frage 22, 1992)

Feldgeschworene haben zwar überall in ganz Bayern dieselben Aufgaben, aber sie haben je nach Region völlig unterschiedliche Bezeichnungen. In den Redaktionen des Fränkischen Wörterbuchs, des Bayerischen Wörterbuchs und des Dialektwörterbuchs von Bayerisch-Schwaben wurden die unterschiedlichen Begriffe für das seit dem 13. Jahrhundert bestehende kommunale Ehrenamt gesammelt, archiviert und dokumentiert.

Der Schwerpunkt des Feldgeschworenenwesens liegt in Franken. Dementsprechend gibt es hier die meisten unterschiedlichen Bezeichnungen. Am häufigsten taucht der Ausdruck „Siebener“ (sprich: Siemer, Simmä, Siewener, Siebner) auf. In Oberfranken gibt es besonders viele Varianten. Hier gibt es neben dem „Feldgeschworenen“ noch den „Marker“ und den „Geometer“. Im Süden und im Westen Mittelfrankens findet man auch den „Steiner“ (sprich: Staaner, Stoaner) und im Westen Mittelfrankens sowie im Süden Unterfrankens den „Schieder“ sowie den „Schiederer“. Interessant ist, dass es hier viele Ausdrücke mit „Stein“ gibt, wie zum Beispiel „Grenzsteinsetzer“, „Marksteinsetzer“, „Rainsteinrucker“, „Rainsteinsetzer“, „Steiner“ und „Steinsetzer“. Vereinzelt werden die Feldgeschworenen im Fränkischen aber auch „Elfer“, „Flurer“, „Flurerer“, „Gemarker“, „Grenzer“, „Marker“, „Neuner“, „Vier-Richter“ oder „Vierer“ genannt.

Im Ober- und Niederbayerischen sowie in der Oberpfalz werden hauptsächlich die Begriffe „Feldgeschworener“ oder „Geschworener“ verwendet. In Oberbayern sagt man u.a. auch „Geometer“, „Schätzleute“, „Schätzmänner“ oder „Vermesser“, in Niederbayern „Schätzmann“ oder „Markmacher“ und in der Oberpfalz „Siebener“ oder „Marksteinsetzer“.
Im Schwäbischen gibt es u.a. die „Untergänger“, „Steinerer“ oder „Marker“, im Raum Nördlingen bezeichnet man die Gruppe der Feldgeschworenen als „Feldgericht“ und in Mittelschwaben spricht man vom „Umgang“, wenn die Tätigkeit eines Feldgeschworenen beschrieben wird.
Es fällt auf, dass über die Jahrhunderte hinweg nur männliche Formen belegt sind. Das hat seinen Grund darin, dass lange Zeit nur Männer Feldgeschworene waren. So spiegelt es auch das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm: „feldgeschworner, m. als feldscheider, feldmesser in eid und pflicht genommener mann aus der gemeinde.“ (Online-Version vom 6.2.2019) Die Frauen dürfen das Amt einer Feldgeschworenen erst seit 1981 ausüben, seit diesem Zeitpunkt werden auch die weiblichen Formen verwendet und es gibt die „Feldgeschworene“, die „Siebenerin“ usw. Derzeit üben in Bayern ca. 50 Frauen das Ehrenamt aus.

Sprachkarte: Almut König auf Grundlage des Fränkischen Wörterbuchs (Fragebogen 97, Frage 22, 1992)
Quellen: Fränkisches Wörterbuch, Bayerisches Wörterbuch und Dialektwörterbuch von Bayerisch-Schwaben

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