Umlegung
Grundstücke in Form gebracht
Zersplitterter Grundbesitz oder ungünstige Grundstücksformen behindern oft eine geplante Baumaßnahme. Um diese Hindernisse zu beseitigen und Bauland schneller bereitstellen zu können, führen Kommunen Umlegungsverfahren durch. Diese können auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen werden.
Mit der Baulandumlegung entstehen Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind. Dies betrifft sowohl Baugrundstücke für Wohn- und Gewerbenutzung als auch die erforderlichen Verkehrs- und Grünflächen.
- modernes Instrument der Bodenordnung
- flexibles und wirtschaftliches Verfahren zur Baulandbereitstellung
- schnelle und kostengünstige Realisierung der Bauleitplanung
- Unterstützung und Beratung für die Gemeinden
- gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren mit Eigentumsgarantie
Baulandumlegung nach den §§ 45 – 79 Baugesetzbuch (BauGB)
Wird eine Baulandumlegung von der Gemeinde angeordnet, so kann sie einen Umlegungsausschuss bilden, der die Umlegung durchführt. Sie kann die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auch auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit der vereinfachten Umlegung können im bebauten Bereich Grundstücke untereinander getauscht oder einseitig zugeteilt werden, wenn sie unmittelbar aneinander angrenzen oder in enger Nachbarschaft liegen. Sie dürfen nicht selbstständig bebaubar sein.
Vereinfachte Umlegungen werden häufig von den Kommunen, seltener von den Eigentümern veranlasst.
Vom Bebauungsplan zur Umlegungskarte
Wichtige Schritte einer Umlegung
Nützliche Informationen
zur Umlegung
Welches Amt ist für mich zuständig? | Ämtersuche |
Gebühren einer Umlegung und Gebührenordnung | Datenbank BAYERN.RECHT Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erheben für die Baulandumlegung und die vereinfachte Umlegung Gebühren, die sich nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) richten. Bei Umlegungsverfahren trägt die Kommune die Kosten. Die Kosten für die notarielle Beurkundung und den Grundbucheintrag entfallen. |
Baugesetzbuch | juris - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |