Grenzzeichen

Kennzeichnung des Grenzverlaufs

Unter Abmarkung versteht man die Kennzeichnung des Grenzverlaufs durch dauerhafte Grenzzeichen, z.B. Grenzsteine. Zuständig für die Abmarkung ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die gesetzliche Grundlage der Abmarkung ist in Bayern das Abmarkungsgesetz (AbmG).

Als Grenzzeichen werden dauerhafte Marken verwendet. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie zweifelsfrei als Grenzzeichen erkennbar sind. Verwendet werden z. B. Grenzsteine (in der Regel aus Granit), Kunststoffmarken, Eisenrohre, Metallbolzen, Meißelzeichen, Grenznägel und Grenzpfähle.

Laut Abmarkungsgesetz haben die Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Wer Grenzzeichen vorsätzlich entfernt, versetzt oder beschädigt, macht sich strafbar oder begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  • Klar erkennbare Grundstücksgrenzen
  • Dauerhafte Grenzzeichen zur Kennzeichnung des Grenzverlaufs
  • Verpflichtung der Eigentümer zur Erhaltung der Grenzzeichen

Beispiele für Grenzsteine

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Beispiele für verschiedene Grenzzeichen (Grenznägel, Meißelzeichen und Grenzrohr)

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Nützliche Informationen

zu Grenzzeichen und Abmarkung

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GebührenordnungDatenbank BAYERN.RECHT
AbmarkungsgesetzDatenbank BAYERN.RECHT
Bereitstellung von AbmarkungsmaterialWer die Vermessung beantragt hat, muss in der Regel die Grenzzeichen bereitstellen. Diese gibt es bei den Bauhöfen der Gemeinden, bei Baustoffhandlungen oder bei den Feldgeschworenen zu kaufen.
In Abstimmung mit den Feldgeschworenen und dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind vom Antragsteller zum Abmarkungstermin Material, Werkzeug sowie ggf. Hilfskräfte für Grabungsarbeiten zu stellen.
Der Feldgeschworene wird in der Regel vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verständigt.
Informationen zu Feldgeschworenen
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